Am 21. Jänner 2026 wurde das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) im Plenum des Nationalrates unter Berücksichtigung geringfügiger Abänderungsanträge beschlossen.

Wir rechnen mit dem Inkrafttreten noch Mitte Februar 2026.

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitserklärung von großen Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) mit Abschlussstichtag nach dem Inkrafttreten, wenn sie am Abschlussstichtag mind. EUR 450 Mio. Umsatzerlöse erzielt und mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigt haben – also voraussichtlich erstmals für Abschlussstichtage per 28.2.2026
  • Für Stichtage innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten gilt der Abschlussprüfer als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung bestellt, wenn noch kein Auftrag erteilt worden ist.
  • Grundsätzlich kann der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein anderer Wirtschaftsprüfer sein als der Abschlussprüfer, nicht jedoch bei Kreditinstituten.
  • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch sog Unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen ist zwar grds vorgesehen, jedoch fehlt es nach wie vor an den Rechtsgrundlagen für deren Akkreditierung und für die Schaffung gleichwertiger Anforderungen, von Eignungsprüfung bis Qualitätssicherungsprüfungen.
  • Ab dem Geschäftsjahr 2026 sind der Konzern-/Jahresabschluss und Lagebericht von börsennotierten Unternehmen im Einheitlichen Elektronischen Berichtsformat (ESEF) aufzustellen und vom Abschlussprüfer der Prüfung zu unterziehen.
  • Fachprüfung neu: Im Rahmen der Fachprüfung werden die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung in die Klausuren Unternehmensberichterstattung (vormals: Finanzberichterstattung) bzw. Prüfung integriert, ebenso die relevanten berufsrechtlichen Bestimmungen. Gegenstand der mündlichen Fachprüfung sind die Gegenstände dieser beiden Klausuren sowie Volkswirtschaftslehre/Finanzwissenschaft und Finanzmarktrecht, soweit für die Abschlussprüfung relevant.
  • Die Berufsgrundsätze und Standards des Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer:innen sind – entsprechend den Wünschen und Forderungen des Berufsstandes – weiterhin als Teil der Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung anerkannt (§ 57 APAG). Danke für Ihre Unterstützung dieses Anliegens.
  • Der im neuen Katalog der Geldstrafen des § 65 APAG vorgesehene Strafrahmen für die Verletzung der Fortbildungsverpflichtung und -meldung wurde gegenüber der Regierungsvorlage reduziert.

Den zur Beschlussfassung vorgelegten Gesetzestext (inkl des eingearbeiteten Abänderungsantrages des Justizausschusses) finden Sie hier (Link Parlaments Website).