Fortbildung
Wirtschaftsprüfer haben entsprechend dem Grundsatz der Gewissenhaftigkeit abzuwägen, ob sie über die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen zur sachgemäßen Durchführung des Auftrages verfügen. Der Auftrag darf nur angenommen oder fortgeführt werden, wenn er sachlich, personell und zeitlich ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Kontinuierliche Fortbildung (§ 1b Abs. 1-2 A-QSG)
(1) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.
(2) Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des § 35 Z 1, 2, 3, 5 und 6 des WTBG zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen.
Fortbildungsverpflichtung (§ 3 Abs. 1-3 WT-ARL)
(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse stets auf dem Laufenden zu halten.
(2) Berufsberechtigte sind verpflichtet, sich durchschnittlich 40 Stunden pro Jahr fortzubilden. Diese 40-stündige Fortbildungsverpflichtung hat verteilt auf drei Jahre zumindest 120 Stunden zu betragen. Diese Fortbildungsverpflichtung hat durch die Teilnahme an entsprechend gekennzeichneten Seminaren der Akademie der Wirtschaftstreuhänder oder anderen facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Selbststudium zu erfolgen.
(3) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist durch eine Erklärung auf der Umlagenerklärung zu bestätigen.
Service des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer
(1) Das Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer (iwp) bietet als Service für seine Mitglieder eine Auswahl von interessanten Fortbildungs-Veranstaltungen (bei einigen Veranstaltern auch mit einem finanziellen Vorteil für iwp-Mitglieder). Selbstverständlich können auch alle anderen Fortbildungs-Veranstaltungen besucht werden, die den gesetzlichen Kriterien entsprechen.
(2) Das Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer (iwp) hat gemeinsam mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) ein Informationsschreiben verfasst, das auf einschlägige Fragestellungen der Fortbildungsverpflichtung eingeht und die Ansicht von iwp und KWT dazu darstellt. Das Ziel des Informationsschreibens ist, betroffene Berufsberechtigte bei der praktischen Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in dem Schreiben keine verbindliche Rechtsauskunft darstellen, und eine unterschiedliche Rechtsansicht der zuständigen Behörde, des AeQ, nicht ausgeschlossen werden kann.
(3) Um die Erbringung des schriftlichen Nachweises über die absolvierte Fortbildung ("Fortbildungsnachweises") gegenüber dem AeQ zu erleichtern, wurde zudem ein Vorschlag für ein Formular erarbeitet (für Fortbildungen bis 2009 steht ein eigenes Formular zur Verfügung).