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Mitgliederversammlung 2009
Unternehmenssanierung und aktuelle Reformdiskussionen

Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage hielt Herr Dr. Hans-Georg Kantner, Leiter des Bereiches Insolvenz beim KSV1870, einen Vortrag zum Thema „Unternehmenssanierung und aktuelle Reformdiskussionen“.

1. Themenübersicht

Dr. Kantner gab in seinem Vortrag zu Beginn einen kurzen Überblick über den KSV1870 und ging in weiterer Folge auf die Insolvenzentwicklung in Österreich seit 1990 ein. Nach einer Prognose der Insolvenzentwicklung für das Jahr 2009 widmete er sich dann dem Insolvenzrecht in Österreich und erläuterte die Eckdaten der geplanten Reform.

2. Vorstellung des KSV1870

2.1. KSV1870-Gruppe

Der 1870 gegründete eingetragene Verein ist mit 21.000 Mitgliedern Österreichs größter Gläubigerschutzverband. Im Rahmen einer Umstrukturierung kam es im letzten Jahr zur Gründung der KSV1870 Holding AG als zentraler Servicegesellschaft. Ein Teil des operativen Geschäfts wurde auf zwei Tochterunternehmen ausgelagert, wobei die KSV1870 Information GmbH für Wirtschaftsinformationen zuständig ist, während die KSV1870 Forderungsmanagement GmbH alle Inkassodienstleistungen übernommen hat. Der Verein beschäftigt sich nach wie vor mit Insolvenzthemen.

Insgesamt zählte der KSV1870 im Jahr 2008 440 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und erwirtschaftete einen Umsatz von EUR 47 Mio., der sich zu 51 % auf Wirtschaftsinformationen, zu 29 % auf Inkassodienstleistungen und zu 20 % auf das ursprüngliche Kerngeschäft des Vereins, nämlich die Tätigkeit in Insolvenzverfahren, aufteilte.

Die Informationen des KSV1870 über Unternehmen stammen aus einer Vielzahl von Quellen, so z.B. aus dem Melderegister, aus dem Firmen- und Grundbuch, von Lieferanten, von Kammern und Gewerbebehörden, aus Bilanzen, aus Gerichtsbescheiden über Insolvenzen, aus der Presse und aus Publikationen, etc.

2.2. KSV-Ratingklassenverteilung in Österreich und Zahlungsverhalten

Laut Dr. Kantner haben ca. 230.000 der insgesamt 360.000 österreichischen Unternehmen ein Rating beim KSV1870. Von diesen 230.000 Unternehmen mit KSV-Rating sind per Oktober 2008 ca. 80 % für Lieferanten kreditwürdig und 20 % nicht oder nur bedingt kreditwürdig. Nur ein relativ geringer Teil der Unternehmen mit KSV-Rating weist eine erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit, d.h. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Insolvenz innerhalb von 12 Monaten nach dem KSV-Rating, auf. Aber selbst Unternehmen mit einem schlechten KSV-Rating haben mit 42 % eine Ausfallwahrscheinlichkeit von deutlich unter 50 %.

Im internationalen Vergleich liegt die durchschnittliche Zahlungsdauer österreichischer Unternehmen im Jahr 2008 (die sich aus dem gewährten Zahlungsziel und dem Zahlungsverzug des Schuldners zusammensetzt) bei 34 Tagen. Nur Skandinavien weist noch bessere Durchschnittswerte auf als Österreich; Deutschland liegt im Vergleich dazu mit durchschnittlich 36 Tagen über dem österreichischen Wert. Bei einem internationalen Vergleich des durchschnittlichen Zahlungsverzuges im Jahr 2008 liegt Österreich mit 10 Tagen ebenfalls im guten unteren Drittel, wobei in den letzten Jahren darüber hinaus eine schrittweise Verbesserung erfolgte. Deutsche Unternehmen weisen im Vergleich zu Österreich einen durchschnittlichen Zahlungsverzug von 16 Tagen auf; dies liegt im europäischen Mittelwert von 15 Tagen.

Bei drei aufeinander folgenden KSV1870-Befragungen über die erwartete Zahlungsmoral in Österreich gaben im Jahr 2007 lediglich 24 % der Befragten an, dass sie für das darauffolgende Jahr 2008 mit einer Verschlechterung der Zahlungsmoral rechnen. Bei der Befragung im 1. Halbjahr 2008 meinten bereits 42 % , dass sich die Zahlungsmoral im Jahr 2009 verschlechtern wird. Bei der dritten Befragung im 2. Halbjahr 2008 stieg dieser Wert auf 67 % an. Dr. Kantner sieht in diesen Werten viel von der medialen Beschäftigung mit der Finanzkrise reflektiert und hält einen derartigen Anstieg von 24 % auf 67 % (ein Viertel auf zwei Drittel) für überzogen.

3. Insolvenzentwicklung in Österreich und Prognose

3.1. Insolvenzentwicklung seit dem Jahr 1990 (Grafik)

Zur Jahreswende 1990/91 befand sich die Konjunktur in Österreich auf einem Spitzenniveau. Das Wirtschaftswachstum lag 1990 bei fast 4 %, die Insolvenzzahlen waren daher zu dieser Zeit mit 2.700 bis 2.800 Fällen pro Jahr entsprechend niedrig. Spitzenjahre der Insolvenz in Österreich waren nach Dr. Kantner v.a. die Jahre 1993, 1996 und – nach einem großen Tal induziert durch die Insolvenzrechtsreform 1997 – 2005. Vom Jahr 2007 auf 2008 blieb die Anzahl der Insolvenzen nahezu unverändert. Das Jahr 2008 war laut Dr. Kantner insgesamt von gemischten Ergebnissen geprägt. Die Konkursabweisungen mangels Vermögens sind deutlich zurückgegangen, wogegen die Konkurs- und Ausgleichseröffnungen im Vergleich zum Jahr 2007 um 8 % gestiegen sind. Während das 1. Quartal 2008 und insbesondere der März 2008 – jeweils gemessen in % am Durchschnittswert des Jahres 2007 – noch sehr niedrig ausgefallen sind, ist die Zahl der Insolvenzverfahren für den Rest des Jahres 2008 gestiegen.

3.2. Insolvenz-Prognose

Das 1. Quartal 2009 hat sich bei der Zahl der Insolvenzverfahren nach Dr. Kantner erwartungsgemäß entwickelt. Bei den Konkurseröffnungen ergab sich zwar im ersten Quartal 2009 gegenüber dem Vergleichsquartal 2008 ein Plus von 28 %. Das 1. Halbjahr 2009 wird aber nach der Erwartung von Dr. Kantner gegenüber dem 1. Halbjahr 2008 keinen solchen Zuwachs ausweisen. Das hat mit einem schon recht starken 2. Quartal 2008 zu tun.

Zur Struktur der Insolvenzursachen stellt Dr. Kantner drei Grundfaktoren (farbige Flächen in der Grafik) vor: Einen Sockel an Basisinsolvenzen von 1 % aller aktiven österreichischen Unternehmen. Dies stellt nach Annahme von Dr. Kantner einen „gesunden Wert“ der Unternehmensinsolvenzen dar. Gestiegen ist in den vergangenen 20 Jahren allerdings der Anteil der Insolvenzen durch Gründungen. Dies ist v.a. auf den Gründerboom in den Jahren 1993 bis 1995 zurückzuführen. Es ist statistisch nachweisbar, dass Unternehmen in den ersten drei Jahren nach der Gründung besonders anfällig für Insolvenzen sind. Die Spitze der Anzahl der Insolvenzverfahren im Jahr 2005 zB war nach Ansicht von Dr. Kantner sehr stark gründungsinduziert. Zuletzt bleibt der stark oszillierende Teil der Gesamtinsolvenzen, der durch konjunkturelle Phänomene bestimmt wird, zuweilen aber auch durch einen Eingriff des Gesetzgebers, wie beim IRÄG 1997, das Antragsverhalten wichtiger Gläubiger, wie Finanzamt und Gebietskrankenkassen, beeinflusst hat.. Die Anzahl dieser Insolvenzen erhöht sich von rund 6.300 Unternehmen im Jahr 2008 auf voraussichtlich 7.000 bis 7.500 Unternehmen im Jahr 2009. Dies stellt ein Plus von 12 % bis 15 % dar. Eine Prognose über die Höhe der Verbindlichkeiten oder die Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze entzieht sich weitgehend einer seriösen Einschätzung.

4. Reform des Insolvenzrechts

4.1. Stigma des Konkurses bzw. der Insolvenz

Seit Beginn des neuen Jahrtausends wird im Bundesministerium für Justiz (BMJ) die Entstigmatisierung des Konkurses und die Erleichterung des Neubeginns von Unternehmen, die einen Konkurs oder eine Insolvenz zu verantworten haben, diskutiert. Auslöser dieser Diskussion war eine Studie, die von Frau Dr. Antonella Mei-Pochtler von der Boston Consulting Group im Auftrag der EU durchgeführt wurde. Die Studie („Setting the Phoenix free“) befasste sich mit der Frage, ob die Erfolgsquote von Unternehmern bei neuerlicher Unternehmensgründung nach einer Insolvenz besser, gleich gut oder schlechter ausfällt als der Durchschnitt aller Unternehmer. Das Ergebnis der Studie lieferte signifikant bessere Werte für jene Unternehmer, die bereits eine Insolvenz erfahren hatten und eine neuerliche Unternehmensgründung wagten. Sowohl das Wachstum dieser Unternehmen als auch die Schaffung von Arbeitsplätzen fiel bei diesen Unternehmen höher aus als bei normalen Gründungen. Überdies gab es eine starke Korrelation zwischen dem Stigma der Insolvenz in einem Land und der Bereitschaft ehemals gescheiterter Unternehmer, es noch einmal zu versuchen. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Gesellschaft und Gesetzgebung eines Landes über die Entstigmatisierung der Insolvenz Raum für Wachstum der Wirtschaft schaffen kann.

Das BMJ diskutierte in weiterer Folge auf Basis eines Weißbuches der EU einen Best­Practice-Katalog. Ergebnis dieser Diskussionen war, dass die Empfehlungen der EU in Österreich teilweise bereits Rechtsbestandteil sind, andere Teile der Empfehlungen jedoch schwierig umsetzbar erschienen. Darüber hinaus gab es in der Diskussion z.B. seitens der KWT Anregungen und Impulse, zentrale Elemente des Chapter 11, des US-Insolvenzrechts, in das österreichische Insolvenzrecht zu übernehmen. Als Ergebnis dieser Diskussion konnte festgehalten werden, dass manche wesentlichen Elemente des Chapter 11 zwar durchaus funktional sind, der österreichische Kapitalmarkt hierfür jedoch zu wenig Raum bietet. So ist im Chapter 11 beispielsweisezentral, dass Gläubigergruppen anstatt mit Quotenbarzahlungen mit Vorzugsaktien abgegolten werden (sog. „debt-equity swap“). Vorteil einer solchen Vorgehensweise ist eine Entlastung der Liquiditätssituation der betroffenen Unternehmen, allerdings setzt dies voraus, dass ein aktiver Markt für derartige Wertpapiere existiert. In Österreich ist dies nicht oder noch nicht der Fall.

Die Diskussion verlagerte sich sodann in einer Reformkommission im BMJ in den Jahren 2002 bis 2006 auf einen praxisnahen Vorschlag, nämlich die Mindestquote im Rahmen einer Modernisierung des österreichischen Insolvenzrechts zu senken. Seit Herbst 2008 finden nunmehr intensive Arbeiten an einem Maßnahmenpaket statt. Ziel der Modernisierungsbestrebungen ist es, mehr Sanierungsfreiraum im Konkursfall zu schaffen. Das Begutachtungsverfahren soll voraussichtlich im dritten Quartal 2009 stattfinden; der Entwurf eines modernisierten Insolvenzrechts könnte in weiterer Folge so beschlossen werden, dass es zB Mitte nächsten Jahres in Kraft .tritt.

4.2. Anreize zur früheren Insolvenzbeantragung

Die Bestrebung des Gesetzgebers ist es insbesondere, Anreize für die Unternehmensleitung zu schaffen, im Falle einer sich abzeichnenden Insolvenz rascher bzw. früher Insolvenzanträge bei Gericht zu stellen. Verfahren wie das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) und hierbei insbesondere die Maßnahme, Zwang auf die Unternehmensleitung auszuüben, indem Haftungen und Strafen auferlegt werden, haben sich laut Dr. Kantner jedoch nicht bewährt. Vielmehr müsse der Unternehmensleitung die Scheu vor einem vom Antragsteller möglicherweise nicht mehr steuerbaren Gerichtsverfahren genommen werden.

Einen weiteren Diskussionspunkt stellte die Senkung der Mindestquote dar. Die Diskussion einer Senkung der Mindestquote im Ausgleich auf 30 % wurde in der Praxis zum Teil durchaus positiv aufgenommen. Das BMJ entschied sich jedoch aus verschiedenen Gründen zunächst gegen eine bloße Senkung der Mindestquote und forcierte stattdessen die Schaffung eines einheitlichen, flexiblen und modernen Insolvenzverfahrens. Dieses Vorhaben stellt einen Meilenstein in der Entwicklung des Insolvenzrechts dar. In Deutschland wurde solch ein Verfahren 1995 mit der Insolvenzordnung (InsO) geschaffen, die 1999 in Kraft trat. Das Verfahren zur Sanierung von Unternehmen in Deutschland nach der Insolvenzordnung, das sog. Planverfahren, ist jetzt kein leuchtendes Beispiel. Es zeigt aber den Trend hin zu einem einheitlichen Verfahren für alle Situationen der Unternehmensinsolvenz. Im Ergebnis soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geringere Hürden für einen Wechsel von einem als Sanierungsverfahren gestarteten Verfahren in ein Liquidationsverfahren oder von einem Verfahren, das von einem Gläubiger in Gang gesetzt wurde, in ein Sanierungsverfahren beinhalten. Dies impliziert eine Auflassung der historisch entstandenen Dualität des Rechtsbestandes in Liquidations- und Sanierungsrecht und damit eine Neuzeichnung der Konturen zwischen den Aspekten Sanierung und Liquidation.

4.3. Eckdaten der geplanten Novelle

Bislang existiert noch kein fertiger Maßnahmenkatalog zur Reform des Insolvenzrechts. Viele Reformansätze befinden sich noch in Diskussion. Es ist fraglich, ob alle Reformvorhaben umgesetzt werden können, da die Regierung eine rasche Umsetzung anstrebt und problematische bzw. kontroversielle Themengebiete somit unter Umständen ausklammern wird.

Den ersten Eckpunkt stellt die Senkung der Ausgleichsquote dar, da 40 % „zu teuer“ sind. Die Ausgleichsquote von 40% war laut Dr. Kantner ursprünglich auf Rahmenbedingungen zugeschnitten, in denen weit weniger Bankkredite zur Verfügung standen und Kreditsicherheiten zudem weit weniger ausgefeilt und wirksam waren. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Mindestquoten von 20 % bei Konkurs und 40 % bei Ausgleich immer schon „oszillierten“. Je näher die Mindestquoten von Konkurs und Ausgleich beieinander liegen, desto geringer ist die Hürde, von einem in das andere Verfahren zu wechseln. Die Mindestquote hat außerdem immer etwas arbiträres. Sie muss berücksichtigen, dass Unternehmen ein gewisses Maß an Fremdfinanzierung tragen und besicherte und unbesicherte Gläubiger haben. Während unbesicherte Gläubiger durch ihren Forderungsverzicht die Bilanz des betroffenen Unternehmens sanieren, sind die besicherten Gläubiger die primären Nutznießer der Bilanzsanierung. Die besicherten Gläubiger, allen voran Banken, sind aus diesem Grund nach Dr. Kantner zuweilen durchaus interessiert, an der Sanierung mitzuwirken, indem sie beispielsweise Unternehmen in der Insolvenz weiterfinanzieren oder Quotenzahlungen bevorschussen. Hieraus ergibt sich laut Dr. Kantner auch die Notwendigkeit einer gesetzlichen Mindestquote. Darüber hinaus spielt die Mindestquote bei der Besteuerung des Sanierungsgewinnes eine Rolle, was auch mit ein Grund für die Senkung der Mindestquote war.

Erwähnenswert ist laut Dr. Kantner auch die Fortfinanzierungsfunktion des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF), der im Falle eines Ausgleichs nur einen Monat des Gehalts abdeckt, im Falle eines Konkurses hingegen drei Monate. Dies ist mit ein Grund, warum die Beratungspraxis vielfach den Konkurs gegenüber dem Ausgleich vorzieht. Durch die Auflassung der Dualität des Rechtsbestandes in Liquidations- und Sanierungsrecht wird dieser Unterschied nun gelöst.

Wie bereits eingangs von Dr. Kantner erwähnt, wird als größter Hemmschuh für die Insolvenzbeantragung oftmals die Entmachtung der Unternehmensleitung angesehen. Ein Konkurs bringt eine Entmachtung zu 100 % mit sich und die Unternehmensleitung hat im Vorfeld oft ein großes psychologisches Hemmnis, die „Zügel des Unternehmens abzugeben“. Würde es jedoch gelingen, die Unternehmensleitung dazu zu veranlassen, Insolvenzanträge bei Gericht früher zu stellen, würde dies laut Dr. Kantner zu einer Win-Win-Situation für die Volkswirtschaft führen: Nicht der Konkurs bzw. das Insolvenzverfahren erzeugt den Verlust, sondern dieser Verlust ist bereits vor dem Insolvenzverfahren entstanden. Volkswirtschaftlich gesehen könnte nach Berechnungen von Dr. Kantner mit den für das Jahr 2008 vorliegenden Zahlen durch einen früheren Insolvenzantrag in einem Monat ein Mehrwert von EUR 62,5 Mio. an Verlustvermeidung generiert werden. Zu dieser Berechnung trifft Dr. Kantner folgende Annahmen, die dem praktischen Erfahrungsbestand entnommen sind:

Schulden = ein Jahresumsatz
Verlusttangente = 25% vom Umsatz in der Zeit vor Eröffnung des Verfahrens
Monatsverlust = 25% der Schulden dividiert durch 12

Im Ergebnis beträgt also der Verlust, den ein typisches Unternehmen während eines Monats vor Beantragung einer gerichtlichen Insolvenz erleidet, ca. 2 % (25% dividiert durch 12) der Schulden. Darüber hinaus weisen die Fälle, in denen die Unternehmensleitung selbst rasch einen Insolvenzantrag bei Gericht stellt, eine sehr hohe Aussicht auf Unternehmenssanierung auf, wogegen Fälle, in denen die Unternehmensleitung gegen ihren Willen durch die Gläubiger zur Insolvenz gezwungen wird, sehr oft in einer Liquidation münden. Dies auch deshalb, da für eine Konkurseröffnung auf Gläubigerantrag ein Titelverfahren (Mahnklage, Bescheiderlass), vergebliche Exekution und Konkursantragsverfahren liegen, die insgesamt schon einige Monate dauern können.

5. Schlussbemerkungen

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Ausgleich durch die Reform des Insolvenzrechts zur Gänze in den Konkurs eingebracht wird. Die Mindestquote soll auf 30 % gesenkt werden. Die Ausgleichsordnung (AO) wird hingegen abgeschafft. Ein Verfahren, bei dem noch vor der Konkurseröffnung ein Ausgleich beantragt wird, wird den Namen „Sanierungsverfahren“ tragen und auch als solches in der Ediktsdatei bekannt gemacht werden. Die vom Gericht bestellte Person wird als „Sanierungsverwalter“ bezeichnet. Bringt der Schuldner einen Ausgleichsantrag mit einer Mindestquote von 30 % ein, legt er einen betriebswirtschaftlichen Sanierungsplan vor und kann er darüber hinaus nachweisen, dass die Liquidität für die Dauer des Verfahrens von jedenfalls drei Monaten gesichert ist, so kann ihm vom Gericht Eigenverwaltung zugesprochen werden. Ziel der Reformbestrebungen ist es insbesondere, den Ausgleich zeitlich sehr schlank zu führen, damit sich die Unternehmensleitung so rasch wie möglich der betriebswirtschaftlichen Neuausrichtung des Unternehmens widmen kann. Spätestens nach drei Wochen soll der Sanierungsverwalter einen Bericht darüber erstatten, ob das Unternehmen im Ausgleich sanierbar ist und ob die Mindestquote von 30 % auch erreicht werden kann. Kann dies nicht gewährleistet werden, kann ein Antrag auf Entziehung der Eigenverwaltung gestellt werden.

In Diskussion ist derzeit die Frage, ob und vor allem in welcher Höhe in der Insolvenz von den Aussonderungsberechtigten Verzugszinsen begehrt werden können. Darüber hinaus wird diskutiert, ob die 1997 eingeführte zeitliche Beschränkung der Fortführbarkeit des Unternehmens im Konkursfall von derzeit maximal zwei Jahren verlängert werden soll. Einen weiteren Diskussionspunkt stellt die Konkursabweisung mangels Masse dar. Diskutiert werden hier sowohl der Vorschlag, Konkursabweisungen bei natürlichen Personen (v.a. Einzelunternehmern) nicht vorzunehmen, als auch der Vorschlag, Konkursabweisungen gerade bei juristischen Personen nicht zuzulassen. . Diskussionsstoff liefert in diesem Zusammenhang natürlich auch die Finanzierung des Mindesthonorars der Masseverwalter. Des Weiteren wünschen v.a. Banken immer wieder eine Entschärfung des Anfechtungsrechts im Bereich des nachteiligen Rechtsgeschäftes. Ob hier eine ausgewogene Lösung aufgrund der großen Meinungsvielfalt rasch erarbeitet werden kann und damit auch Bestandteil der anstehenden Insolvenzrechtsnovelle sein wird, ist aus Perspektive von Dr. Kantner derzeit nicht abzuschätzen.

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