Mitgliederversammlung 2005:
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005
Dr. Sonja Bydlinski (Leiterin der Abteilung für Handels- und Gesellschaftsrecht des Bundesministeriums für Justiz) und Univ. Prof. Dr. Christian Nowotny (Vorstand des Instituts für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht der Wirtschaftsuniversität Wien) referierten über Neuerungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2005.
Bereits das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) zielte auf die Sicherung der Qualität und der Verlässlichkeit der Abschlussprüfung ab und statuierte aus diesem Grunde die externe Rotation des Abschlussprüfers sowie eine Erhöhung der Haftungshöchstbeträge in Abhängigkeit des Grades des Verschuldens. In der Folge wurde ein Maßnahmenpaket geschnürt, das letztlich in der Entschließung E39-NR/XXII.GP des Nationalrates vom 29. Jänner 2004 endete. In dieser ersuchte der Nationalrat den Bundesminister für Justiz zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance, zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung und zur Sicherung der Verlässlichkeit von Finanzinformationen vorzuschlagen. Der daraufhin vom Bundesministerium für Justiz verfasste Begutachtungsentwurf des GesRÄG 2005 zielt nun insbesondere darauf ab, den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer als wichtige Kontrollinstanzen in Kapitalgesellschaften zu stärken. Dr. Sonja Bydlinski und Univ. Prof. Dr. Christian Nowotny widmeten sich hierbei insbesondere folgenden Schwerpunkten:
1. Änderungen für den Aufsichtsrat
- Ein wesentliches Ziel lag in der Beschränkung der Kumulation von Aufsichtsratsmandaten. Während die allgemeine Höchstzahl von zehn Aufsichtsratsmandaten beibehalten wird, ist die Tätigkeit als Vorsitzender zukünftig doppelt auf die allgemeine Höchstzahl anzurechnen. Das ehemalige Konzernprivileg wird auf ein Beteiligungsprivileg erweitert, wodurch bis zu zehn Mandate nicht auf die allgemeine Höchstzahl anzurechnen sind.
Der Begutachtungsentwurf sah weiters vor, dass Mandate im Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaften doppelt zählen und Vorsitze dreifach, sodass höchstens drei Vorsitze in börsennotierten Unternehmen möglich wären. Aufgrund der politischen Diskussion sollen Mandate in börsennotierten Gesellschaften jedoch zukünftig mit einer Höchstgrenze von acht Mandaten bzw. vier Vorsitzen festgelegt werden. Im Fall der Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes, das über den oben genannten Grenzen liegt, ist der Bestellungsakt nichtig. Beschlüsse, die in seiner Mitwirkung gefasst wurden, sind gemäß einer Entscheidung des OGH jedoch immer nur in jenen Fällen nichtig, wenn seine Stimme für die Beschlussfassung relevant war.
Weiters sieht der Begutachtungsentwurf das Verbot der Überkreuzverflechtung vor. Das Ziel dieser Bestimmung liegt darin, dass derjenige, der andere Personen überwacht, nicht seinerseits von einer der überwachten Personen überwacht werden darf. Eine Ausnahme von diesem Verbot erfolgt dann, wenn eine Gesellschaft an der anderen einen Anteilsbesitz von zumindest 10% innehat.
- Die für die Wahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen sind dazu verpflichtet, der Mitgliederversammlung ihre Qualifikationen, ihre beruflichen und sonstigen Funktionen sowie alle Umstände, die ihre Unbefangenheit in Frage stellen könnten, darzulegen.
- Der Aufsichtsrat eines börsennotierten Unternehmens hat zukünftig jedenfalls – auch dann, wenn er nicht aus mehr als fünf Mitgliedern besteht – einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Diesem hat ein Finanzexperte anzugehören, der über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Finanz- und Rechnungswesen sowie im Berichtswesen verfügt. Frühere Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte der Gesellschaft sowie der Abschlussprüfer des betroffenen Unternehmens unterliegen hierbei jedoch einem dreijährigen Ausschluss.
- Aufgrund der gestiegenen Bedeutung des Konzernabschlusses soll sich die Prüfungs- und Erklärungspflicht des Aufsichtsrats auch auf den Konzernabschluss erstrecken. Entsprechend der Einbeziehung des Konzernabschlusses in die Prüfungskompetenz des Aufsichtsrats sollen die Bestimmungen über den Lagebericht auch auf den Konzernabschluss sinngemäß angewendet werden.
- Der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrates, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten, bedarf künftig der Zustimmung des Aufsichtsrates. Dies gilt auch für Verträge, die mit Unternehmen geschlossen wurden, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.
2. Änderungen für den Abschlussprüfer
- Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen, zu denen im Schrifttum keine einheitlichen Lösungsvorschläge zu finden sind, werden nun durch eindeutige Bestimmungen geregelt. Die Gültigkeit eines Jahresabschlusses ist gegeben, sofern nicht ein außerstreitiges Ersetzungsverfahren eingeleitet wurde.
Sollte der Abschlussprüfer gewusst haben, dass Ausschlussgründe vorliegen, oder hätte er dies wissen müssen, so entfällt der Honoraranspruch für die bereits erbrachte Leistung. Hat der Abschlussprüfer in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Ausgeschlossenheit gehandelt, so greift das Haftungsprivileg zukünftig nicht.
- Die Ausschlussgründe wurden an die Terminologie des geltenden Berufsrechts sowie international übliche Standards angepasst.
Nunmehr ist der Besitz von Anteilen an der zu prüfenden Gesellschaft oder an einem Unternehmen, das mit der Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20% der Anteile hält, ausgeschlossen. Beteiligungen über einen Investmentfond, bei deren Veranlagung der Abschlussprüfer nicht entscheidet, sind von dieser Regelung nicht erfasst.
Das Verbot der Selbstprüfung wurde präzisiert und umfasst nicht nur das zu prüfende Geschäftsjahr, sondern auch den Zeitraum bis zur Testaterteilung. Neben der auch bisher bereits ausgeschlossenen Tätigkeit der Buchführung und Jahresabschlusserstellung sind zukünftig vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen auch die Mitwirkung an der internen Revision, Managementaufgaben für die zu prüfende Gesellschaft, die Entscheidungsteilnahme an der Auswahl der gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellter im Bereich der Rechnungslegung sowie die Erbringung von Bewertungsleistungen oder eigenständigen, versicherungsmathematischen Leistungen ausgeschlossen.
Die bisher äußerst komplizierte und nicht immer verständliche Ausschlussregelung für Prüfungsgesellschaften wurde vereinfacht und erweitert. So ist nunmehr eine Prüfungsgesellschaft ausgeschlossen, sobald der Ausschlussgrund auch nur bei einem Gesellschafter gegeben ist. Somit sollen bisher mögliche Umgehungskonstruktionen unmöglich gemacht werden.
- Bei börsennotierten Gesellschaften, sehr großen Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mindestens 73 Mio. € bzw. Umsatzerlösen von mindestens 146 Mio. € sowie Versicherungen und Banken soll die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch eine noch striktere Trennung der Abschlussprüfung von zusätzlichen Dienstleistungen gewährleistet werden. So wird etwa die Umsatzgrenze der Gesamteinnahmen von einem Auftraggeber von 30% auf 15% reduziert. Ausgeschlossen werden weiters Rechts- oder Beratungsleistungen, die über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen und sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken.
Die bisher vorgesehene externe Rotation wird in eine interne Rotation geändert, wobei der Begutachtungsentwurf einen Wechsel nach fünf Jahren mit einer darauf folgenden cooling off period von fünf Jahren vorsieht. Diese Abkühlungsphase soll gegenüber dem Entwurf auf einen Zeitraum von 2 Jahren verkürzt werden.
- Die Haftung des Abschlussprüfers wird nunmehr bei Wegfall der Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit nur noch in Abhängigkeit der Größenklassen der geprüften Kapitalgesellschaft festgesetzt. Die Ersatzpflicht beträgt bei einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft 2 Mio. € und bei einer großen Gesellschaft 4 Mio. €. Überschreitet eine Gesellschaft eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale des § 221 HGB um das Fünffache, so erhöht sich der Haftungshöchstbetrag auf 8 Mio. €; bei Überschreitung um das Zehnfache beläuft sich die Ersatzpflicht auf 12 Mio. €.
Zur Frage der Dritthaftung entschied der OGH, dass der Abschlussprüfer Dritten, die auf die Richtigkeit des Bestätigungsvermerks vertraut haben, Schadenersatz zu leisten hat. Es stellt sich daher die Frage, wie ein begrenzter Haftungsfond unter mehreren Geschädigten zu verteilen ist. Der Begutachtungsentwurf sah hierbei eine gleichmäßige Aufteilung des Haftungshöchstbetrages auf die Gesellschaft und Dritte vor. Diese Bestimmung wurde jedoch wieder fallen gelassen.
Die danach unter der gemeinsamen Leitung von Prof. Nowotny und Dr. Reiter stattfindende Diskussion behandelte insbesondere Spezialfragen des vorgestellten gesetzlichen Vorhabens, wie beispielsweise die Frage der Dritthaftung des Abschlussprüfers sowie die Ausschlussgründe für Abschlussprüfer.