Mitgliederversammlung 2004:
EU-Einfluss auf die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer
Professor Dr. Klaus-Peter Naumann (geschäftsführender Vorstand des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., IDW) referierte sowohl über den Entwurf der 8. EU-Richtlinie vom 16.3.2004 als auch über den Regierungsentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 21.4.2004 in Deutschland.
Der Entwurf der 8. EU-Richtlinie vom 16.3.2004 stellt einen Vorschlag der EU-Kommission für eine grundlegende Überarbeitung der Richtlinie dar, mit dem Ziel, eine prinzipienorientierte Richtlinie mit einem umfassenden Regulierungsrahmen für die Abschlussprüfung zu schaffen. Prof. Naumann widmete sich folgenden Schwerpunkten:
- Anforderungen an die Leitungsstruktur und die Eigentumsverhältnisse von Prüfungsgesellschaften
Die Mehrheit - also zumindest 51% - der Eigentümer sowie der Mitglieder im Leitungs- und Überwachungsorgan der Prüfungsgesellschaft müssen Wirtschaftsprüfer sein. Diese Wirtschaftsprüfer müssen nicht mehr in dem Land zugelassen und registriert sein, in dem die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihren Sitz hat, sondern nur innerhalb der EU. Die eigentlichen Prüfer müssen jedoch "locally approved" sein. Aufgrund der fehlenden Regelungen der Zusammensetzung der übrigen 49% der Eigentümerschaft ist auch eine Beteiligung kommerzieller Unternehmen möglich, wobei nach Meinung des IDW fraglich ist, ob dies mit der "independence in appearance" vereinbar ist.
- Rotation bei Prüfungen von Unternehmen des öffentlichen Interesses
Die 8. Richtlinie schreibt ein Mitgliedstaatenwahlrecht vor, das vorsieht, dass bei Prüfungen von Unternehmen des öffentlichen Interesses entweder eine interne Rotation nach 5 Jahren oder eine externe Rotation nach 7 Jahren stattzufinden hat. Kritikpunkte des IDW an der externen Rotation sind einerseits die Qualitätsbelastung sowie andererseits die Förderung von Konzentrationstendenzen im Berufsstand.
- Anwendung "internationaler Prüfungsgrundsätze" bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen in der EU
Nach der Definition der Richtlinie umfassen die internationalen Prüfungsgrundsätze nicht nur ISA sondern auch IAPS, die keinem due process unterliegen, auf internationaler Ebene keine Verbindlichkeitswirkung haben und daher aus der Anwendung ausgenommen werden sollten. Darüber hinaus müssen die internationalen Prüfungsgrundsätze von der EU-Kommission anerkannt werden, wodurch die Gefahr der Schaffung europäischer Prüfungsstandards entsteht. Die Richtlinie sieht weiters vor, dass national grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen - auch keine über die Richtlinie hinausgehenden - gestellt werden dürfen, da dies den Binnenmarkt stört. Ergänzende Regelungen auf nationaler Ebene sind nur dann möglich, wenn diese aus dem Gegenstand der Abschlussprüfung erzwungen sind.
- Schaffung einer öffentlichen Aufsicht über den Berufsstand
An den Systemen der beruflichen Selbstverwaltung kann festgehalten werden, wenn diese unter eine wirksame öffentliche Kontrolle gestellt werden und so der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben wird zu sehen, dass die Selbstverwaltung funktioniert.
- Zusammenarbeit der für die Aufsicht zuständigen Stellen unter Austausch von Information und Arbeitspapieren
Der Problembereich dieser Regelung ist darin zu sehen, dass die Aufsichtsstelle Zugriff auf die Arbeitspapiere des Abschlussprüfers haben soll und dass diese Arbeitspapiere dann auch zwischen den einzelnen Aufsichtsstellen kommuniziert werden können. Diese Regelung unterliegt aufgrund von Verschwiegenheits- und Datenschutzvorschriften erheblichen rechtlichen Bedenken.
Im Anschluss daran wurde der Regierungsentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 21.4.2004, insbesondere in Hinblick auf die Neuregelungen zur Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, vorgestellt. Hierbei gibt es im Wesentlichen folgende zwei Neuerungen:
- Erweiterung der bisherigen gesetzlichen Ausschlusstatbestände
Es wurde einerseits ein Ausschlusstatbestand der Besorgnis der Befangenheit als Auffangtatbestand geschaffen, andererseits aber auch neue Ausschlusstatbestände.
- Kodifizierung besonderer Unabhängigkeitsanforderungen für Abschlussprüfer kapitalmarktorientierter Unternehmen sowie bestimmter Finanz- und Versicherungsunternehmen
Die danach unter der gemeinsamen Leitung von Prof. Naumann und Dr. Reiter stattfindende Diskussion behandelte insbesondere Spezialfragen der vorgestellten gesetzlichen Vorhaben, wie beispielsweise die Frage über die Angabe der Prüfungshonorare, den Umfang des Prüfungsberichtes und die Verantwortlichkeit des Konzernabschlussprüfers.