Verpflichtung zur Fortbildung
Wirtschaftsprüfer haben entsprechend dem Grundsatz der Gewissenhaftigkeit abzuwägen, ob sie über die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen zur sachgemäßen Durchführung des Auftrages verfügen. Der Auftrag darf nur angenommen oder fortgeführt werden, wenn er sachlich, personell und zeitlich ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Dem Grundsatz der Gewissenhaftigkeit entspricht auch die permanente Fortbildungsverpflichtung der Wirtschaftsprüfer. Das iwp hat daher im April 1997 in seiner Mitgliederversammlung die verpflichtende Fortbildung und eine angemessene Dokumentation ausdrücklich in die Satzung aufgenommen.
Im November 1998 hat der Vorstand in einer Richtlinie die Verpflichtung zur Meldung der durchgeführten Fortbildung für Mitglieder des iwp beschlossen. Diese Richtlinie berücksichtigt folgende Veröffentlichungen:
- "Guideline on Continuing Professional Education" (IEG 2) der International Federation of Accountants (IFAC)
- Weiterbildungsregulativ der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT)
- Stellungnahme "Zur beruflichen Fortbildung der Wirtschaftsprüfer" (VO 1/1993) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IdW)
Ein vom Vorstand eingesetztes Aufsichtsgremium prüft die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung.
Die Meldung der Fortbildungsaktivitäten kann mittels Formular (im Adobe-Format, d.h. als *.pdf-Datei und als Excel-Datei im *.xls-Format) oder mittels Datenbank erfolgen.
Als Service für seine Mitglieder bietet das iwp eine Auswahl von interessanten Fortbildungs-Veranstaltungen (bei einigen Veranstaltern auch mit einem finanziellen Vorteil für iwp-Mitglieder). Selbstverständlich können auch alle anderen Fortbildungs-Veranstaltungen besucht werden, die den Kriterien der iwp-Fortbildungsrichtlinie entsprechen.