Verpflichtung zur Fortbildung
(1) Die Verpflichtung zur Fortbildung betrifft alle ordentlichen Mitglieder mit Stimmrecht und alle außerordentlichen Mitglieder gemäß § 4 Absatz 4 lit b und c im Sinne der Vereinsstatuten, die nicht gemäß §§ 97 oder 103 WTBG auf die Ausübung ihres Berufes verzichtet haben.
(2) Der Umfang der verpflichtenden Fortbildung beträgt 120 Stunden innerhalb von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Jahr. Der Beobachtungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Fortbildungszeit von 120 Stunden kann auf einen Zeitraum von drei Jahren verteilt erreicht werden.
(3) Als anzuerkennende Fortbildungsveranstaltungen gelten Veranstaltungen, die einen unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung des Wirtschaftsprüfers aufweisen.
Auf die verpflichtende Fortbildung ist eine entsprechende Tätigkeit als Fachschriftsteller, Lektor oder Fachvortragender, Prüfungskommissär, der Tätigkeit in Fachsenaten und Arbeitsgruppen bzw. jede fachliche Tätigkeit für den Berufsstand im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Jahr anzurechnen.
Die Evaluierung der anerkannten Fortbildung erfolgt grundsätzlich durch das Aufsichtsgremium.
(4) Die Dokumentation über die durchgeführte Fortbildung eines Kalenderjahres hat regelmäßig zu erfolgen und ist bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zusammenzufassen sowie dem Vorstand zur Prüfung durch das Aufsichtsgremium zu übermitteln.
(5) Das Aufsichtsgremium wird jährlich vom Vorstand bestellt. Wiederbestellungen sind möglich. Das Aufsichtsgremium besteht aus drei Personen, wobei eines davon ein externes facheinschlägiges Mitglied zu sein hat.
- Das Aufsichtsgremium berät den Vorstand in allen Fragen der Fortbildung und hat diesen über die Ergebnisse seiner Arbeit entsprechend zu informieren.
- Das Aufsichtsgremium ist an die Weisungen des Vorstands gebunden und unterliegt der Verschwiegenheitsverpflichtung.
(6) Wird vom Mitglied bis 31. Jänner des Folgejahres keine entsprechende Dokumentation seiner Fortbildung vorgelegt, so hat das Aufsichtsgremium unter zweimaliger Setzung einer angemessenen Nachfrist das Mitglied zur Erfüllung seiner Meldeverpflichtung aufzufordern.
Wird die jährliche Fortbildungsverpflichtung vom Mitglied nur mangelhaft erfüllt, ist dieses vom Aufsichtsgremium darauf hinzuweisen.
- Ist ein Mitglied für ein oder zwei Jahre seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen bzw. hat es seine Fortbildungsverpflichtung hinsichtlich des zeitlichen Umfanges innerhalb von drei Jahren nicht erfüllt, kann das Aufsichtsgremium den Beobachtungszeitraum erweitern (auf bis zu fünf Jahre - allerdings unter Anpassung des zeitlichen Umfanges).
- Ist ein Mitglied für drei Jahre seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, bzw. hat es seine Fortbildungsverpflichtung auch innerhalb des erweiterten Beobachtungszeitraumes nicht erfüllt, ist jedenfalls ein Ausschlussverfahren einzuleiten.
In Einzelfällen kann das Aufsichtsgremium oder der Vorstand bei Mitgliedern, die eine Alterspension beziehen und nicht auf die Ausübung ihres Berufes (gem. §§ 97 oder 103 WTBG) verzichtet haben, bei Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung vor der Einleitung eines Ausschlussverfahrens absehen.
(7) Die Dokumentation der Fortbildungsaktivitäten kann mittels Formular (im Adobe-Format, d.h. als *.pdf-Datei und als Excel-Datei im *.xls-Format) oder mittels Datenbank erfolgen. Die anrechenbaren Fortbildungsstunden von iwp-Veranstaltungen sind in einer eigenen Liste dokumentiert.